Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten

mit personenbezogenen Daten


oder kurz:

Das Verzeichnis

gem. Art. 30 DS-GVO ist die, wie in dem BDSG als Verfahrensverzeichnis oder Übersicht bezeichnete Beschreibung aller Tätigkeiten rund um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

Also das Eingeben, Speichern, Bearbeiten, Weitergeben und Löschen aller Daten die auch nur im entferntesten, irgendetwas mit realen Personen zu tun haben könnten - muss beschrieben und dokumentiert werden.

Vielfach wird kommentiert, dass Firmen die weniger als 250 Mitarbeiter haben, kein Verzeichnis 'führen' müssen.
Das klingt für KMUs gut, wenn da nicht der kleine Passus wäre "...die nicht nur gelegentlich erfolgen...".

Solange der BGH nicht anders entscheidet, zwingt eine regelmäßige Bearbeitung von beispielsweise Lohndaten in einer Firma (Sie buchen mit Lexware oder Datev?) - auch wenn es nur um drei Mitarbeiter geht - zum Führen eines Verzeichnisses.

Nur wenn Sie wirklich alle Daten zu Lohnbuchungen an ein bearbeitendes Steuerbüro übergeben und auch sonst keinerlei regelmäßigen Bearbeitungen von z.B. Adressdaten/Bestellsystem erfolgen, kann auf das Führen eines Verzeichnisses verzichtet werden. Dann sollten Sie allerdings auch keine Stundenzettel einscannen und auf einem Rechner ablegen.